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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der
Anlage 1
bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
Import:
24.11.2025