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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 12 Abrufverfahren
1
Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach
§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2
der Grundbuchordnung wird von der in der
Anlage 1
bezeichneten Stelle erteilt.
2
Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.
Import:
24.11.2025