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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 21 Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1
Bei den in der
Anlage 2
bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt.
2
Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.
Import:
24.11.2025