[Bay]ERVV E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
[Bay]ERVV
E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
(1)
1In Insolvenzverfahren, in denen die elektronische Aktenführung durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet ist, sind auch die Tabellen im Sinne des § 175 der Insolvenzordnung (InsO) elektronisch im Sinne des § 17 zu führen und aufzubewahren, es sei denn, das Insolvenzgericht beschließt, dass die Tabelle abweichend hiervon nicht elektronisch geführt und aufbewahrt wird. 2Satz 1 gilt für die Aufbewahrung der dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO entsprechend. 3 § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Das Insolvenzgericht soll einen Beschluss nach Satz 1 erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird. 5Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 InsO.
(2)
1Die von dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten Dokumente mit den Angaben
- 1.aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters,
- 2.aus einer nach dem Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung
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