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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 9 Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den Registergerichten sind die in
§ 707d Abs. 1 Satz 1 BGB
sowie
§ 8a Abs. 2 Satz 1 HGB
, auch in Verbindung mit
§ 156 GenG
und
§ 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG
, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.
Import:
24.11.2025