[Bay]GaStellV

[Bay]GaStellV  
Garagen- und Stellplatzverordnung

(1)
Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2)
Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
  • 1.
    das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
  • 2.
    Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
  • 3.
    diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.
(3)
Abs. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
  • 1.
    die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind,
  • 2.
    deren Batterie ausgebaut ist oder
  • 3.
    die in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge stehen.
Import: