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Garagen- und Stellplatzverordnung
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
§ 5 Lichte Höhe
1
Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
2
Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
Import:
24.11.2025