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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
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Art. 7a Gemeindefreie Gebiete
In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
Import:
24.11.2025