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Gemeindeordnung
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Verwaltungsrecht
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Art. 113 Recht der Ersatzvornahme
1
Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen.
2
Die Kosten trägt die Gemeinde.
Import:
24.11.2025