Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]GO
Alle Überschriften einklappen
[Bay]GO
info
Gemeindeordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Art. 50 Einschränkung des Vertretungsrechts
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
Import:
24.11.2025