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Art. 9 Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
1.
bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Import:
24.11.2025