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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
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Art. 131 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13 des Grundgesetzes
und
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung
) eingeschränkt werden.
Import:
24.11.2025