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Bayerisches Integrationsgesetz
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Art. 16 Ausschluss der Klagbarkeit
1
Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet.
2
Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Import:
24.11.2025