Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayJAVollzG
Alle Überschriften einklappen
BayJAVollzG
info
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung
(1)
Art. 125 BayStVollzG
gilt entsprechend.
(2)
1
Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken.
2
Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
Import:
24.11.2025