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Kostengesetz

(1)
Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.
(2)
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.
(3)
Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 7 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
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