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§ 3 Wirkraum
1
Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst.
2
Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des
§ 14 Abs. 1 BNatSchG
ergeben können.
Import:
24.11.2025