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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Verwaltungsrecht
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Kommunalrecht
Art. 31 Ausschluss der anderweitigen Verwendung
1
Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach
§§ 14, 15 und 20 BeamtStG
sind ausgeschlossen.
2
Abschnitt 8, mit Ausnahme von
§ 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG
finden keine Anwendung.
Import:
24.11.2025