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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Art. 47 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend
Art. 96 BayBG
und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Import:
24.11.2025