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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Art. 57 Unfallfürsorge
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach
Art. 63 BayBeamtVG
, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Import:
24.11.2025