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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Art. 61 Jährliche Sonderzahlung
1
Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des
Art. 55
gezahlt.
2
Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich.
3
Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.
Import:
24.11.2025