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Art. 65 Übergangsregelung
Art. 53 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 3
in ihrer am 15. Oktober 2023 geltenden Fassung finden erstmals auf die nach dem Inkrafttreten der Änderungen gewählten Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten Anwendung.
Import:
24.11.2025