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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Art. 7 Rückforderung
Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt
Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)
entsprechend.
Import:
24.11.2025