Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]LKrO
Alle Überschriften einklappen
[Bay]LKrO
info
Landkreisordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Art. 105 Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.
Import:
24.11.2025