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Art. 107 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (
Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes
,
Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung
).
Import:
24.11.2025