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Art. 31 Die Landrätinnen und Landräte
1
Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises.
2
Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
3
Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.
Import:
24.11.2025