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Landkreisordnung
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Art. 74 Rechtsformen
Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3.
in den Rechtsformen des Privatrechts.
Import:
24.11.2025