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Kommunalrecht
Art. 99 Recht der Ersatzvornahme
1
Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen.
2
Die Kosten trägt der Landkreis.
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24.11.2025