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Ladenschlussverordnung (außer Kraft)
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Verwaltungsrecht
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§ 3
Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
Import:
07.05.2025