[Bay]LStVG

[Bay]LStVG  
Landesstraf- und Verordnungsgesetz

(1)
Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.
(2)
Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.
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