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Landesstraf- und Verordnungsgesetz
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Art. 45 Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
(1)
Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2)
In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Import:
24.11.2025