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Landesstraf- und Verordnungsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Art. 59 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 112 OWiG
ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.
Import:
24.11.2025