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Landeswahlgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 22 Wählbarkeit
1
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person.
2
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Import:
24.11.2025