Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]LWG
Alle Überschriften einklappen
[Bay]LWG
info
Landeswahlgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 52 Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.
Import:
24.11.2025