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Landeswahlgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 9 Ehrenämter
1
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2
Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet.
3
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Import:
24.11.2025