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Bayerisches Ministergesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 18 Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt
(1)
Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (
Art. 14
) und Ruhegehalt (
Art. 15 und 17
) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2)
Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.
Import:
24.11.2025