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Bayerisches Ministergesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 4 Erholungsurlaub
1
Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub.
2
Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.
Import:
24.11.2025