Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayNatSchG
Alle Überschriften einklappen
BayNatSchG
info
Bayerisches Naturschutzgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Art. 32 Durchführung von Veranstaltungen
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
Import:
24.11.2025