[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
(1)
1Zur Abwehr
- 1.einer Gefahr oder
- 2.einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,
(2)
1Die Polizei kann für die Erkennung oder Bestätigung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren technische Mittel einsetzen. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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