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Art. 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten
1
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2
Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
Import:
24.11.2025