BayPrG

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Bayerisches Pressegesetz

(1)
Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2)
Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
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