BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(1)
1Unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 dürfen baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn bauliche Anlagen längs
- 1.von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und
- 2.von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,
(2)
Das Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung, Änderung oder anderen Nutzung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten
- 1.Grundstücke eine Zufahrt (Art. 19 Abs. 1) zu einer Staatsstraße oder Kreisstraße erhalten sollen oder
- 2.die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Staats- oder Kreisstraße erforderlich würde.
(3)
1Das im Fall der Abs. 1 und 2 erforderliche Einvernehmen gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt. 2Die Frist beginnt nicht, wenn die Unterlagen unvollständig sind und die für das Einvernehmen zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. 3Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Unterlagen beginnt die Frist nach Satz 1 neu zu laufen. 4Die Frist zur Erteilung des Einvernehmens kann von der Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.
(4)
1Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde. 2Ist eine baurechtliche oder anderweitige Genehmigung nicht erforderlich, so entscheidet die Straßenbaubehörde. 3 Art. 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
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