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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
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Baurecht
Art. 56 Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen
(1)
Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
(2)
Die
Art. 44 und 45
sind entsprechend anzuwenden; dasselbe gilt für
Art. 22a
, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.
Import:
24.11.2025