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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
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Art. 174 Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.
Import:
24.11.2025