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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 192 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Import:
24.11.2025