BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.
(2)
Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.
(3)
Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.
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