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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 23 Anstaltsverpflegung
1
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht.
2
Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
3
Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Import:
24.11.2025