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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 62 Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder Ausgangs haben Gefangene nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Anstalt.
Import:
24.11.2025