BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2 Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3 Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.
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