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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
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Strafrecht
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Art. 89 Konferenzen
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch.
Import:
24.11.2025