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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 9 Ausschließung und Ablehnung
Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der
§§ 22 bis 30
StPO entsprechend anzuwenden.
Import:
24.11.2025